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Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz1 (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GroMiKV

Ausfertigungsdatum: 06.12.2013

Vollzitat:

"Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2021 I 1847
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 38, 39 GroMiKV 2007 +++)

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)



(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036)
Anpassung der
EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575)
EUV 2019/876 (CELEX Nr: 32019R0876) vgl. V v. 22.6.2021 I 1847 +++)



Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 27.2.2019 I 151 mWv 28.2.2019
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27 und § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Teil 1
Ergänzende Regelungen für Großkredite
 
Kapitel 1
 
Ausnahmen von der
Anwendung der Obergrenze für Großkredite
 
§  1Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§  2Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten
§  2aGleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Kapitel 2
 
Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
 
§  3Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
§  4Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen
Kapitel 3
 
(weggefallen)
 
§  5(weggefallen)
§  6(weggefallen)
§  7(weggefallen)
Kapitel 4
 
Meldungen zu Großkrediten
 
§  8Stammdaten der Großkreditnehmer
§  9(weggefallen)
§ 10Aufbewahrungsfristen
Teil 2
Bestimmungen für Millionenkredite
 
Kapitel 1
 
Allgemeine Bestimmungen
 
§ 11Begriffsbestimmungen
§ 12Bemessungsgrundlage
§ 13Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
§ 14Bestimmung des Kreditnehmers
Kapitel 2
 
Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen
 
§ 15Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
§ 16Stammdaten für Millionenkreditnehmer
§ 17Betragsdaten für Millionenkredite
§ 18Aufbewahrungsfristen
Teil 3
 
Benachrichtigung nach § 14
Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
 
§ 19Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
 
§ 20(weggefallen)
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(weggefallen)
Anlage 2EA
Anlage 3STA
Anlage 4GbR
Anlage 5MKNE
Anlage 6STAK
Anlage 7BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
Anlage 8(weggefallen)
Anlage 9(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
1.
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe;
2.
in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage:
a)
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;
b)
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen
aa)
durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden, und
bb)
unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind;
c)
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
3.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
a)
keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
b)
höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
c)
nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
4.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
5.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen
a)
aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und
b)
auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
6.
in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden
a)
Dokumentenakkreditive im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
b)
nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne von Gliederungspunkt (3) b) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.
die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe, sofern
a)
diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind und
b)
die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;
8.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
9.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
10.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten

(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und sonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunternehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder an eigenen Tochterunternehmen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an dem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonstigen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, wie folgt ausgenommen:
1.
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht überschreitet, in voller Höhe,
2.
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht.
Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens und gegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt,
1.
in voller Höhe ihrer Bemessungsgrundlage, wenn es sich bei der Risikoposition um eine vor dem 1. Januar 2014 für ein gruppenangehöriges Unternehmen erstmals abgegebene Patronatserklärung des Instituts handelt, die zur Erfüllung konkret bestehender aufsichtlicher Anforderungen abgegeben wurde. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt die Höhe sowie den erstmaligen Zeitpunkt der Abgabe als auch den jeweiligen Zeitpunkt der Bestätigung einer bereits vor dem 1. Januar 2014 bestehenden Patronatserklärung im Einzelnen anzugeben,
2.
anderenfalls in Höhe von 75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegenüber sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sofern
1.
das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, und
2.
das Institut der Bundesanstalt nachweist, dass die Ausnahme für die Liquiditätsversorgung oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung innerhalb der Gruppe notwendig ist und kein unangemessenes Konzentrationsrisiko entsteht.
Bei der Antragstellung hat das Institut der Bundesanstalt die Höhe der gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen bestehenden Risikopositionen anzugeben.
(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopositionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit überprüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unangemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme nach Anhörung des Instituts widerrufen.
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
1.
denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
2.
die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,
Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
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§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition

Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
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§ 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes

(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
1.
Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 sowie
2.
Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h, j und l sowie Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
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§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen

Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.
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§ 8 Stammdaten der Großkreditnehmer

(1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, einfach in Papierform einreichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:
1.
Name oder Firma,
2.
Wohnsitz oder Sitz,
3.
Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (Anlage 6) zu verwenden. Kann das Institut einen neuen Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kunden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung verzichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
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§ 10 Aufbewahrungsfristen

Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Begriffsbestimmungen

(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Bemessungsgrundlage

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist
1.
bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen,
2.
bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
bei Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt, der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,
4.
bei sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme der tatsächlichen Erfüllung bestehende und zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
5.
bei Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Summe der Beträge aller vom patronierten Unternehmen gewährten Kredite mit Ausnahme der Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,
6.
bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,
7.
bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit,
8.
bei Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und
9.
bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt, der Buchwert.
Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Bestimmung des Kreditnehmers

(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
1.
bei Forderungen der Forderungsschuldner,
2.
bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
3.
bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
4.
bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
5.
bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
6.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
7.
bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
8.
bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
9.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,
10.
bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und
11.
bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde.
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze

(1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:
1.
die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
2.
die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldestichtag vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.
(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
(3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.

Fußnote

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer

(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einfach in Papierform einreichen, wenn
1.
ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder
2.
sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern:
a)
Name oder Firma,
b)
Wohnsitz oder Sitz,
c)
Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober, der auf den Beobachtungszeitraum im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes folgt, in dem das Ereignis nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingetreten ist, einzureichen.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden:
1.
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – EA (Anlage 2),
2.
Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – GbR (Anlage 4),
3.
Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – MKNE (Anlage 5).
Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, darf das am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen auf die Meldung nach Absatz 1 verzichten.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen.
(4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Betragsdaten für Millionenkredite

(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7).
(2) Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.
(3) Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer meldepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind.
(4) Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen. Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.
(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).
(6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Fußnote

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Aufbewahrungsfristen

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)

Fußnote

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
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§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer

(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn
1.
das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und
2.
insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben.
Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen.
(4) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 und 3 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.
(5) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.

Fußnote

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage 1 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 Meldeformular EA

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 153 - 154; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

   
 Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
nach § 14 KWG
 
   
     
 
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
  Meldetermin 
     
     
     
               
               
   
 Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
   
 Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
    
  wird durch die Bundesbank ausgefüllt 
  Kreditnehmereinheit – ID 
  
        
 Kreditnehmer    – Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – ID 
  
        
 Postleitzahl1

Sitz2

Staat3

ISO-Code (Staat)4

Wirtschaftszweig –
Code5
 
 Steuernummer6

Registereintragung – Art und Nummer7

Registereintragung – Ort
7


Bundesstaat8

 
 Geburtsdatum9

Beruf
9


ISIN10

LEI11

 
   
   
 Kreditnehmereinheit12

– Name/Firma– ID (falls bekannt)Kreditnehmerergänzungsschlüssel
 
 Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt)Referenzschuldner – ID 
 

 
         
 Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)







 
   
    
  Laufende Nummer15  
 
Betragsdatenidentifikation

     
 Melderelevanz – Code

Position BA 10016 FilialeZusatzangaben
 
   
   
 Sachbearbeiter/-in

TelefonE-Mail
 
   

1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 Meldeformular STA

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

   
 Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG
 
   
     
 
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
  Tag der Abgabe/Einreichung 
     
     
   Meldetermin 
     
               
   
 Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
   
 Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
    
 Meldepflicht nach:wird durch die Bundesbank ausgefüllt 
  Art. 394 der Verordnung (EU)   Art. 394 der Verordnung (EU)   § 14 KWGKreditnehmereinheit – ID 
    Nr. 575/2013 – Einzelinstitut     Nr. 575/2013 – Konsolidiert 
  

        
 Kreditnehmer    

– Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – ID 
 



        
 Postleitzahl1



Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
 
 Steuernummer6



Registereintragung – Art und Nummer7 Registereintragung – Ort
7
Bundesstaat8
 
 Geburtsdatum9



Beruf
9
ISIN10 LEI11
 
   
   
 Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12   – Name/Firma    – ID (falls bekannt)Kreditnehmerergänzungsschlüssel
 
 Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt)Referenzschuldner – ID 
   


        
 Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15
 
   
    
  Laufende Nummer16  
  

     
 Zusatzangaben

 
   
   
 Sachbearbeiter/-in

TelefonE-Mail
 
   
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4197 - 4198; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4199 - 4200; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4201 - 4202; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 157 - 160; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7


BA


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Vordruck015   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Kreditnehmereinheit – ID040   
Kreditnehmer – ID050   
LEI des Kreditnehmers051   
Laufende Nummer der EA060   
Filiale070   
Zusatzangaben071   
Verwendeter Ansatz090   
Ausfallkennzeichen091   
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)092   
Risikogewicht093   
Durchschnittliche Verlustquote (LGD)094   


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite100   
 darunter Realkredite101   
  darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102   
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)104   
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)105   
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)106   
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)107   
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108   
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110   
 darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111   
  darunter Handelsbuch112   
 darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113   
  darunter Handelsbuch114   
 darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115   
 darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116   
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120   
  darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121   
  darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122   
  darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123   
davon (Bezug 100) Derivate130   
 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131   
 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132   
nachrichtlich    
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140   
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150   
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160   
 




BAS
Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Sachbearbeiter/-in072   
Telefon073   
E-Mail074   


Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite100   
 darunter Realkredite101   
  darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102   
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)104   
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)105   
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)106   
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)107   
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108   
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110   
 darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111   
  darunter Handelsbuch112   
 darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113   
  darunter Handelsbuch114   
 darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115   
 darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116   
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120   
  darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121   
  darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122   
  darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123   
davon (Bezug 100) Derivate130   
 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131   
 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132   
nachrichtlich    
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140   
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150   
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160   
 




BA6


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Vordruck015   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Kreditnehmereinheit – ID040   
Kreditnehmer – ID050   
Laufende Nummer der EA060   
Filiale070   
Zusatzangaben071   
 
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber    
(Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID080   
 Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121   
 Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122   
 Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123   


BAS6


Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
 Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121   
 Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122   
 Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123   


BA7


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Vordruck015   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Kreditnehmereinheit – ID040   
Kreditnehmer – ID050   
Laufende Nummer der EA060   
Filiale070   
Zusatzangaben071   
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von    
(Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID080   
 Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121   
 Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122   
 Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123   


BAS7


Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010   
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030   
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
 Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121   
 Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122   
 Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123