Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV) § 13Anlagenkennnummer
Das Umweltbundesamt vergibt nach der Registrierung eine Anlagenkennnummer für die registrierte Anlage.