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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas

Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.