Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
- 1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,
- 2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
- 4.
energiestatistische Zwecke.