(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und
- 2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.