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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 101
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
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