zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 82
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular