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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesärzteordnung
§ 2a
Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.
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