Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) § 4
Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.