Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen. Die zuständige Behörde kann vorschleusungsberechtigte Sonderfahrten zulassen.