Entschädigungen, die gewährt worden sind
- a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;