(1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:
- 1.
berufsrechtliche Sanktionen,
- 2.
strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und
- 3.
sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können.
Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Patentanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.
(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte entsprechend.
(4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Patentanwaltskammer zu einem Patentanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwaltskammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.