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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 95
Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.
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