Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV) § 26Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas
Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.