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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
§ 40 Subdelegation an das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln:
1.
die Voraussetzungen für die vorläufige und die dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern und anderen Registerteilnehmern von der Nutzung der Herkunftsnachweisregister nach § 7 Absatz 3,
2.
das Verfahren zur Übermittlung von Daten, die zur Nachweisführung unabdingbar sind, durch Registerteilnehmer an das Umweltbundesamt, nähere Anforderungen an die Bestätigung dieser Daten und an die dazu befugte Person sowie die zur Datenübermittlung Verpflichteten, soweit dies jeweils zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
3.
ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nutzung vorhandener Digitalisierungs- und Messtechnik, insbesondere kaufmännisch validierter Daten im Rahmen der Handhabung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen im Zusammenhang mit
a)
der Anlagenregistrierung sowie
b)
der Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte,
4.
die nähere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
5.
nähere Anforderungen an
a)
die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
c)
die Form des Herkunftsnachweises für Gas oder des Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen,
d)
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas, die für strombasiertes Gas ausgestellt werden, oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, ohne dass Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
e)
zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, die auf Antrag aufgenommen werden können,
f)
die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, wenn die thermische Energie nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird,
g)
die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1,
6.
nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren,
7.
vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen, wenn sonst ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand entstünde für den Betreiber einer
a)
Anlage zur Erzeugung von Gas mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
b)
Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer installierten thermischen Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
8.
den Abgleich von den in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, mit den Daten, die gespeichert sind
a)
in anderen internationalen Registern und Datenbanken mit energiewirtschaftlichem Bezug, die nicht bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführt sind, oder
b)
in weiteren nationalen behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug, mit Ausnahme der bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Register oder des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.