- a)
die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
- b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
- c)
die Form des Herkunftsnachweises für Gas oder des Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen,
- d)
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas, die für strombasiertes Gas ausgestellt werden, oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, ohne dass Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- e)
zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, die auf Antrag aufgenommen werden können,
- f)
die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, wenn die thermische Energie nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird,
- g)
die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1,