zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 16
Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular