1 | Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Wildbestände ermitteln - b)
Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen - c)
Arbeits- und Betriebsmittel auswählen - d)
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten - e)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen - f)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen - g)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln - h)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen - i)
Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten - j)
betriebliche Software anwenden
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- k)
Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen - l)
Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen - m)
an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken - n)
Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten - o)
Jahreswirtschaftspläne erstellen - p)
bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren - q)
Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren - r)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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2 | Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln - b)
Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen - c)
Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen
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| | - d)
Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten - e)
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden - f)
Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen - g)
Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten - h)
Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
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| | - i)
Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen - j)
Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen - k)
erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen - l)
Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten - m)
Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten - n)
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden - o)
Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
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3 | Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen - b)
Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen - c)
Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
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- d)
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen - e)
Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen - f)
Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln - g)
Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren - h)
Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern - i)
Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen
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4 | Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen - b)
jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen - c)
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
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| | - d)
Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln - e)
Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen
| | 4 |
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten - b)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren - c)
mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten
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- d)
schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln - e)
Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen - f)
Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen - g)
Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen - h)
Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren
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6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen - b)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen - c)
Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren - d)
Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen - e)
Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen - f)
Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen - g)
Wildlockrufe erkennen und nachahmen
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- h)
Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
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7 | Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen - b)
Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten - c)
Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren
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| | - d)
Jagdgebrauchshunde ausbilden - e)
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen - f)
Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen
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8 | Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen - b)
Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern - c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
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| | - d)
Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen - e)
hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten - f)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
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9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln - b)
Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden
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- c)
Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln - d)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen - e)
Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen - f)
mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten
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