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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
§ 40i
Steuererklärung; Kleinbetragsregelung
(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.
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