§ 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Struktur der Berufsausbildung |
§ 4 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 6 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion |
§ 7 | Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion |
§ 8 | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion |
§ 9 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion |
§ 10 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion |
§ 11 | Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion |
§ 12 | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion |
§ 13 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion |
§ 14 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 15 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 16 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik |
§ 17 | Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik |
§ 18 | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik |
§ 19 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik |
§ 20 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik |
§ 21 | Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik |
§ 22 | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik |
§ 23 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik |
§ 24 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme |
§ 25 | Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme |
§ 26 | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme |
§ 27 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme |
§ 28 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Sachliche Gliederung |
Anlage 2: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung |
Anlage 3: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Sachliche Gliederung |
Anlage 4: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Zeitliche Gliederung |