(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
Wehrsoldgrundbetrag,
- 2.
Kinderzuschlag,
- 3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
- 4.
Auslandsvergütung,
- 5.
Entlassungsgeld,
- 6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- 7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
- 8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- 9.
Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- 1.
Unterkunft,
- 2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
- 3.
Heilfürsorge,
- 4.
Verpflegung.