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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
§ 8 Erlösverwendung

(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.
(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.
(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.