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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
§ 11 

(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.