Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG) § 13
Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.