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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
§ 3 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.