Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz § 9Nichtverrechnungsfähige Kosten
Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.