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Überschrift: GVBl. Berlin 1955 S. 402; in Berlin idF v. 21.8.1951 I 779 nach Maßgabe der abweichenden Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Drittes ÜberleitungsG gem. Art. I Abs. 3 u. Art. III Abs. 1 G v. 12.6.1952 GVBl. Berlin S. 393 in Kraft seit 27.6.1952; im Saarland nach Maßgabe u. idF d. § 1 Fünftes ÜberleitungsG in Kraft seit 1.1.1960 (1) Der Bund trägt nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ÜblG 1 Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976 +++)
(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen übersteigen.
(3) Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften einschließlich der selbständigen landesunmittelbaren Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsausgaben werden nicht übernommen. Der Bund trägt jedoch
(Durch Zeitablauf überholt)
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche Regelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden sind oder noch getroffen werden.
(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung des Bundes leisten, gilt folgendes:
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und Auftragsausgaben vorgesehen sind.
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
(3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden, über Anordnungen des Landes nicht hinausgehenden Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen Fürsorge gewährt werden.
§ 8 Kursivdruck: Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge v. 4.12.1924 I 765 aufgeh. mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchst. d durch § 153 Abs. 2 Nr. 3 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1; vgl. auch Abs. 3 u. 4 des vorgen. §; V über die Fürsorgepflicht v. 13.2.1924 I 100 aufgeh. durch § 153 Abs. 2 Nr. 2 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (laufende und einmalige Unterstützungen) als auch Sachleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.
Fürsorgekosten sind auch
(1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen für den Transport und für die lagermäßige Unterbringung und Versorgung von Heimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin und von Ausländern sowie Staatenlosen bis zur wohnungsgemäßen Unterbringung am Übernahmeort. Diese Kosten gelten als Kriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für unterstützte oder nichtunterstützte Personen aufgewendet worden sind.
(2)
Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, die nach anderen Grundsätzen als denen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschriften der Fürsorgepflichtverordnung aufzuwenden gewesen wären. Das gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgenhilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen Empfängern der öffentlichen Fürsorge.
§ 12 Kursivdruck: V über die Fürsorgepflicht v. 13.2.1924 I 100 aufgeh. durch § 153 Abs. 2 Nr. 2 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 4) und der Personen, die durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen werden.
(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familienzusammenführung und die Umsiedlung innerhalb des Landes, sowohl im Wege des Sammeltransportes wie des Einzeltransportes. Entsprechendes gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten außerhalb des Bundes in das Bundesgebiet.
(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während der Reise, des Begleitpersonals und ein Überbrückungsgeld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am Aufnahmeort, soweit diese Kosten nicht von anderer Seite, insbesondere von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind.
(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von den Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung (§ 8) sind.
(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis zum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der Verpflegung während der Reise, des Begleitpersonals, der vorgeschriebenen amtlichen Überprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der lagermäßigen Unterbringung und Versorgung.
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über die Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder des Bundesgebietes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rückführung im Sinne des Absatzes 1 näher zu bestimmen.
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen und der Verordnung über die Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu leistenden Ausgaben:
(1) Für den Übergang der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 eingegangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen. Alle ab 1. April 1950 eingehenden Einnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen dem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950 entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.
(2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen, hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten. Das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlagszahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen, soweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet worden sind.
(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Ausgaben, die von den Besatzungsmächten als Besatzungskosten und als Auftragsausgaben vorgeschrieben und in der Zeit nach dem 31. März 1950 zu leisten sind (Auslaufkosten). § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Soweit die von einem Land im Monat März 1950 gemachten Aufwendungen für Besatzungslasten hinter dem Durchschnittsbetrag der monatlichen Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 28. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land den Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen. Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit das Land nachweist, daß der Rückgang der Ausgaben überwiegend auf Tatbeständen beruht, die von dem Land nicht beeinflußt werden können.
(5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950 fällige Zahlungen für Besatzungsleistungen durch ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus gestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor dem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind, so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.
(6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge- und Soziallasten
§ 18 Abs. 3 Kursivdruck: § 2 durch Zeitablauf überholt.
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen hat der Bundesrechnungshof eine Überprüfung vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Ergebnis der Überleitung
(2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen, die bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei Meinungsverschiedenheiten jede der beteiligten obersten Rechnungsprüfungsbehörden den Vereinigten Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.
(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.
(1) Die im Geltungsbereich des Gesetzes entstehenden Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an die Länder abgegolten. Die Abgeltung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz gemäß § 21b, im übrigen gemäß den nachfolgenden Absätzen.
(2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die Summe der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3a und 3c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
(3) Maßgebend für die Errechnung der Grundbeträge sind
(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages:
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die ab 1. April 1955 geleisteten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes 1. Die Pauschbeträge sind den Ländern in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen; die Länder überweisen die Pauschbeträge den Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.
(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe der den einzelnen Ländern nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Pauschbeträge durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Wird die Rechtsverordnung nicht vor dem 1. April 1955 verkündet, leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels der in dem Bezugszeitraum zu Lasten des Bundeshaushalts verrechneten Aufwendungen.
(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieser Änderung anzupassen.
§ 21a Abs. 2: Kursivdruck s. Fußnote zu § 10 Nr. 3 Buchst. a) u. Text zu § 10 Nr. 1
(1) Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten stehen den Ländern jährliche Pauschbeträge in Höhe der in ihrem Gebiet im Haushaltsjahr 1975 entstandenen Aufwendungen zu. Als Aufwendungen gelten auch Leistungen nach § 12 dieses Gesetzes und 75 vom Hundert der Leistungen nach den §§ 276 und 276a des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
(2) Die Pauschbeträge sind in den Haushaltsjahren 1976 bis einschließlich 1981 in vierteljährlich im voraus fälligen Teilbeträgen an die Länder zu überweisen. Soweit die Länder nicht selbst Aufgabenträger sind, überweisen sie die Zahlungen an die beteiligten Aufgabenträger zur pauschalen Abgeltung der von ihnen zu gewährenden Leistungen. Ab 1. Januar 1982 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.
(3) Für die Feststellung der Pauschbeträge gilt § 21a Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend; danach entfällt eine nachträgliche Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben der pauschalierten Leistungsbereiche aus der Zeit vor dem 1. Januar 1976.
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt der Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20. Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199) werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau die Schuldverschreibungen aus, die auf Grund von Artikel II der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierungen von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin auszustellenden Schuldverschreibungen in voller Höhe.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
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