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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz)
§ 5 Ablieferung von Steuereinnahmen

(1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(2) Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die obersten Finanzbehörden der Länder können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.