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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
§ 3 

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.