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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
§ 7 Einfuhr

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können
1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EU) 2018/848 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
1.
die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle erfolgt,
2.
die Anmeldung oder die Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle vorzunehmen ist.