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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen (Ölmeldeverordnung)
§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685),
2.
Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen,
3.
Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.