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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6a Anerkennung und Vollstreckung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark.