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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG)
§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind
1.
Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
2.
Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
3.
gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,
4.
Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.