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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)
§ 25
Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.
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