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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)
§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1.
für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,
2.
mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind,
3.
die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.
(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.
(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
1.
die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;
2.
bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.
(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie
1.
eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und
2.
die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.
Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.
(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen erteilen darf.
(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfüllt.

Fußnote

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 OffshoreBergV +++)