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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
§ 4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter

Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.