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Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung - AbfVerbrGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AbfVerbrGebV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2003

Vollzitat:

"Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2007 I 952

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.12.2003 +++)

Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.
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§ 2 Gebühren und Auslagen

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 5.000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.
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§ 3 Gebühren bei erfolglosen und zurückgenommenen Widersprüchen

(1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro zu erheben.
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§ 4 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit Entscheidungen über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), unterliegt, ist die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749) in der vor dem 12. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
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Anlage (zu § 2)
Gebührenverzeichnis

 VerwertungBeseitigung
AbfallartAnhang IV ("Gelbe" Abfallliste) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1)Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle, Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1)Andere Abfälle
Grundgebühr in Euro505050
Zuschlag je angefangene 25t der notifizierten Menge in Euro1,51,51
1.
Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.
2.
Für in Anhang III ("Grüne" Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.
3.
Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.
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1)
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.