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Hamburg



Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

Vom 11. Mai 2010 *

§ 3

Landwirtschaftliche Bodennutzung

(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.

Fußnote

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege