Hamburg
Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
(HmbBNatSchAG)
Vom 11. Mai 2010 *)
§ 3 Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.
Fußnote
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege