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Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG ) *)
Vom 20. Dezember 2010 *)

§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von

Natur und Landschaft nach Kapitel 4

des Bundesnaturschutzgesetzes, Sicherstellung

(§ 12 Abs. 6 Satz 2 abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23, 24, 26, 28 oder § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von Natura-2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung.

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über

  1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente sowie über Natura-2000-Gebiete nach § 14 Abs. 2 ist die Landesregierung,

  2. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete ist die obere Naturschutzbehörde,

  3. Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 ha, geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich und Naturdenkmale ist die untere Naturschutzbehörde; dies gilt nicht für Natura-2000-Gebiete; die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(3) Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinsichtlich der Satzungen nach Abs. 2 Satz 2 bleiben Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung nach kommunalem Satzungsrecht unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die oberen Naturschutzbehörden mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens beauftragen.

(4) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

(5) Für die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4 entsprechend. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,

  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

  3. die Dauer der Sicherstellung und

  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

(6) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmt. Die Bestimmung zum Biosphärenreservat darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), 4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)