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Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG ) *)
Vom 20. Dezember 2010 *)

§ 14 Errichtung von Natura 2000

(§ 14 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 abweichend von § 32 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Natura-2000-Gebiete sind auch solche Gebiete, die von der obersten Naturschutzbehörde zur Meldung an die Kommission nach § 32 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt wurden oder zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes ,,Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in dieses einbezogen werden müssen und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.

(2) Die Natura 2000-Gebiete sowie die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sind in einer Rechtsverordnung zu benennen; die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen, Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben.

(3) In der Rechtsverordnung nach Abs. 2 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann nach den Maßgaben des § 32 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden, wenn nach Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) oder des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Liegen in einem nach Satz 1 auszuweisenden Natura-2000-Gebiet weitere geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, so sollen die Schutzgebietsverordnungen auf geeignete Weise angepasst werden, soweit sie für die Erhaltungsziele bedeutsam sind.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura-2000-Netzwerk zu entlassen, wenn

  1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 2009/147/EG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und

  2. nach diesen Richtlinien keine Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), 4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)