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Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG ) *)
Vom 20. Dezember 2010 *)

§ 3 Vorrang des Vertragsnaturschutzes,

Verwaltungsverfahren

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Vertragsbeginn nutzen.

(2) Wird über die beantragte

  1. Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder

  3. Genehmigung

    a)

    nach einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil oder

    b)

    nach einer Satzung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 über einen geschützten Landschaftsbestandteil

nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, über eine beantragte Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. Das Genehmigungsverfahren für eine Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden; eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(5) Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635).

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), 4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)