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Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG ) *)
Vom 20. Dezember 2010 *)

§ 7 Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug

der Eingriffsregelung

(§ 7 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,

§ 7 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(2) Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie und der zu ersetzende Eingriff im Gebiet desselben Flächennutzungsplans oder Landkreises oder in den Gebieten benachbarter Landkreise liegen; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion und landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn

  1. durch sie nach Maßgabe von Bewirtschaftungsplänen Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele von Naturschutzgebieten gefördert werden oder die Erhaltungszustände von nach dem Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363, S. 368), stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten oder von Arten, für deren Erhalt in Deutschland Hessen eine besondere Verantwortung trägt, verbessert werden oder

  2. sie von der Ökoagentur nach § 11 durchgeführt wird.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen.

(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.

(5) Ist ein Umweltschaden im Sinne des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder zu sanieren, kann die obere Naturschutzbehörde im Einzelfall ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Wahrnehmung der Befugnisse nach den §§ 7 und 8 des Umweltschadensgesetzes auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen im Wesentlichen den nach § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen entsprechen. Dabei kann sie nähere Bestimmungen im Hinblick auf besondere Anforderungen der Schutzgüter nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), 4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)