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Sachsen-Anhalt



Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG-DVO)

Vom 1. Februar 2013

§ 1

Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises

Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes legen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes Verpflichteten den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die beabsichtigte Nutzung der baulichen Anlage im Rahmen der Bauüberwachung anzuzeigen ist.