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Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG-DVO)
Vom 1. Februar 2013

§ 2 Ergänzende Nachweise

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen eine Bescheinigung von

1.

Sachkundigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder

2.

Bauvorlageberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Hat die Behörde nicht fristgemäß über den bestätigten vollständigen Antrag entschieden, gilt die Befreiung als erteilt.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes eine Bescheinigung von

1.

Sachkundigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder

2.

Bauvorlageberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die in § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.1 Buchst. a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.