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Baden-Württemberg

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 2005

§ 2 Jugendhilfeausschuss

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, ob der Jugendhilfeausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung eingerichtet wird.

(2) Für den Jugendhilfeausschuss gelten die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die nach § 71 Abs. 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder werden in Landkreisen vom Kreistag, in Stadtkreisen und in kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger sind, vom Gemeinderat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben.

(4) Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der dort wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, zu wählen. Absatz 3 Satz 3 gilt für die Vorschläge entsprechend.

(5) Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht im Bezirk des örtlichen Trägers haben.

(6) Die Mitgliedschaft der auf Vorschlag gewählten stimmberechtigten Mitglieder endet vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und auf Grund eines neuen Vorschlags ein Nachfolger gewählt ist.

(7) Werden auf Grund der Satzung beratende Mitglieder bestellt, gelten für diese Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend.