Niedersachsen
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG KJHG)
Vom 5. Februar 1993
§ 9
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) 1 Abweichend von § 69 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt. 2 Bei der nach Satz 1 bestimmten Behörde wird ein Gremium gebildet, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in Anlehnung an § 71 Abs. 4 SGB VIII zu bestimmen sind. 3 Sind nach Satz 1 mehrere Behörden bestimmt worden, so wird bei den Behörden ein gemeinsames Gremium nach Satz 2 gebildet; es können auch mehrere Gremien gebildet werden.
(3) Die durch Bundesrecht einem Landesjugendamt zugewiesenen Aufgaben nehmen die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörden wahr.