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Niedersachsen

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Vom 5. Februar 1993

§ 9

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

(2) 1 Abweichend von § 69 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt. 2 Bei der nach Satz 1 bestimmten Behörde wird ein Gremium gebildet, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in Anlehnung an § 71 Abs. 4 SGB VIII zu bestimmen sind. 3 Sind nach Satz 1 mehrere Behörden bestimmt worden, so wird bei den Behörden ein gemeinsames Gremium nach Satz 2 gebildet; es können auch mehrere Gremien gebildet werden.

(3) Die durch Bundesrecht einem Landesjugendamt zugewiesenen Aufgaben nehmen die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörden wahr.