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Niedersachsen

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Vom 19. Februar 2010 *)

§ 14 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(zu § 22 BNatSchG)

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach den § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. 2 Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) 1 Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) 1 In der Verordnung werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. 2 Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den Sätzen 3 bis 6 zu verfahren. 3 Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4 Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5 Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6 Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist. 7 Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt.

(5) Für den Erlass einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten entsprechend

1.

die Absätze 1 bis 3,

2.

Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(6) 1 Nach den Absätzen 1 bis 5 ist auch bei der Änderung und Aufhebung einer Verordnung oder Satzung zu verfahren. 2 Dies gilt nicht für die Umstellung von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

(8) 1 Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG können

1.

Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung der Naturschutzbehörde und

2.

Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG entsprechend § 22 Abs. 1

einstweilig sichergestellt werden; für einzelne Grundstücke genügt ein Verwaltungsakt. 2 Für einstweilige Sicherstellungen sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; sie haben die Vertretungen hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3 Absatz 4 gilt entsprechend, für die einstweilige Sicherstellung nach Satz 1 Nr. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(9) 1 Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26 und 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1, der Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich. 2 Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. 3 Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(10) 1 Die Naturschutzbehörde kennzeichnet die geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23, 24, 26 und 28 BNatSchG. 2 Die Kennzeichnungspflicht gilt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und nicht für geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 22.

(11) 1 Als ,,Naturschutzgebiet“, ,,Nationalpark“, ,,Nationales Naturmonument“, ,,Biosphärenreservat“, ,,Landschaftsschutzgebiet“, ,,Naturpark“ oder ,,Naturdenkmal“ dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein Gebiet, das die UNESCO als ,,Biosphärenreservat“ anerkannt hat. 3 Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)