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Niedersachsen



Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)

Vom 19. Februar 2010 * )

§ 41

Befreiungen

(zu § 67 BNatSchG)

(1) Der Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG ist bei der Naturschutzbehörde, im Fall einer beantragten Befreiung von Geboten oder Verboten einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Gemeinde zu stellen.

(2) § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG findet keine Anwendung.

Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)