1 Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.