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Sachsen-Anhalt



Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“

Vom 20. Dezember 2005

§ 9

Befreiungen

1 Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.