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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Vom 23. Februar 2010 *)

§ 21 Netz ,,Natura 2000“

(zu den §§ 32 bis 34 BNatSchG)

(1) Die Auswahl der Gebiete nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die Landesregierung. Die oberste Naturschutzbehörde stellt das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes her.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung

  1. zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung:

    die Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und

  2. zu Europäischen Vogelschutzgebieten:

    die Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG

erklären. In den Gebieten nach Satz 1 sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000“ in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig und können durch die zuständige Naturschutzbehörde untersagt werden, sofern sie nicht nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen sind.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt die Namen der Gebiete, die Gebietsgrenzen in den Maßstäben 1 : 250 000 (Übersichtskarte) und 1 : 25 000 (Detailkarten), die zu schützenden Arten und Biotope von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie den Schutzzweck und die Erhaltungsziele. Sie kann darüber hinaus Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten, sofern diese zur Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 2 genannten Richtlinien erforderlich sind. Die Übersichtskarte ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Detailkarten sind bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig zu verwahren. Ausfertigungen der Detailkarten, die den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffen, werden bei den Naturschutzbehörden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden niedergelegt. Für das Verfahren zum Erlass und zur Änderung der Rechtsverordnung gilt § 15 Absatz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Mitteilung des Ergebnisses durch Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt.

(4) Durch Beschluss der Landesregierung kann bestimmt werden, dass im Einzelfall die Erklärung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen den §§ 2 bis 6 durch Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgt, sofern mehrere Gebietskörperschaften betroffen sind oder dies aus Gründen der Landesentwicklung oder anderen Gründen des öffentlichen Interesses förderlich ist. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei bereits zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärten Gebieten und Objekten gilt als jeweiliger Schutzzweck auch der in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 genannte Schutzzweck, soweit es sich um Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete handelt.

(6) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit auch aus der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und 3.

(7) Das Einholen der Stellungnahme der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Unterrichtung der Kommission nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen durch die für die Genehmigung des Projektes zuständige Genehmigungsbehörde über die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66)