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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Vom 23. Februar 2010 *)

§ 36 Enteignung und Ausgleich, öffentliche Förderung

(zu § 68 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von dem Eigentümer auch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangt werden, dass die Nutzung, für die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

(2) Das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken können zum Wohle der Allgemeinheit und zu Gunsten des Landes oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde enteignet werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, einschließlich der Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft, sowie der Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Enteignet werden können insbesondere das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, auf denen in einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden. Gleiches gilt für das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, wenn deren Inanspruchnahme für die Einrichtung des zusammenhängenden Wander- und Reitwegenetzes nach § 26 Absatz 1 erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 tritt die zuständige Planfeststellungsbehörde an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde oder die Planfeststellungsbehörde ist auch für die Aufstellung des für die Enteignung erforderlichen Planes zuständig. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Eigentümer oder einem anderen Nutzungsberechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Ausgleich zu leisten ist, so kann dem Betroffenen auf Antrag nach Maßgabe des Haushalts ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. Zur Leistung des Ausgleichs ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder die Maßnahme getroffen hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Das Land hat sich nach Maßgabe des Haushalts an Aufwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Schaffung oder Unterhaltung von Informationseinrichtungen sowie von Wegen und Zugängen zu beteiligen, die gleichermaßen der Förderung der Erholung in Natur und Landschaft als auch dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66)